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Statuten 4-6




4. Organisation

Art. 11

Die Organe des Vereins sind:



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die Generalversammlung

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der Vorstand

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die Kontrollstelle






A. Die Generalversammlung

Art. 12



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Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in den ersten sechs Monaten des Jahres statt und wird vom Vorstand einberufen.

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Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn der Vorstand es notwendig erachtet, oder wenn dies 1/5 der Stimmberechtigten Mitglieder oder die Kontrollstelle verlangen.

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Die Einladungen sind den Mitgliedern mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte zuzustellen.






Art. 13
Anträge an die Generalversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Termin der GV dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über an der Generalversammlung eingebrachte in der Einladung nicht aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann die Generalversammlung nicht entscheiden. Solche Anträge werden vom Vorstand zur Prüfung entgegengenommen.






Art. 14
Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Es wird in der Regel offen abgestimmt und gewählt. Der Vorstand oder 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten kann die Durchführung geheimer Wahlen und Abstimmungen verlangen.

Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften gilt der Stichentscheid des Präsidenten. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. In Zweifelsfällen findet das kantonale Wahlgesetz Anwendung (ZG 161).






Art. 15
Beschlüsse über Änderungen der Statuten, den Zusammenschluss mit einem andern Verein oder über die Auflösung des Vereins erfordern die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die entsprechenden Vorschläge sind formuliert den Mitgliedern mit der Einladung zu unterbreiten.






Art. 16
Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder haben je eine Stimme. Gönnermitglieder haben beratende Stimme. Bei Beschlüssen über die Entlastung geschäftsführender Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, in Ausstand zu treten.






Art. 17
Die Generalversammlung ist zuständig für:



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Wahl des Vorstandes für eine Amtsdauer von zwei Jahren

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Wahl der Kontrollstelle

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Ernennung von Ehrenmitgliedern

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Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung so wie die Entlastungserklärung an den Vorstand

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Festsetzung der Mitgliederbeiträge

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Genehmigung des Budgets

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Kauf, Verkauf sowie Belastung von Liegenschaften

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Beschlussfassung über alle andern der Generalversammlung von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand überwiesenen Gegenstände

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Statutenänderungen oder -ergänzungen

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Auflösung des Vereins






B. Der Vorstand

Art. 18

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählten Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und regelt die Unterschriftsberechtigung. Die Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.






Art. 19
Der Vorstand steht der Geschäftsstelle vor. Die Geschäftsstelle erfüllt alle Aufgaben der Geschäftsführung mit denen sie der Vorstand beauftragt.






Art. 20
Der/die Präsident/in beruft den Vorstand schriftlich ein unter Angabe der Traktanden. Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern oder ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt.






Art. 21
Über andere als in der Tagesordnung verzeichnete Geschäfte können gültige Beschlüsse nur einstimmig und nur, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend sind oder sich nachträglich schriftlich einverstanden erklären, gefasst werden.






Art. 22
Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Auf dem Zirkularweg ist die schriftliche Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Der Vorstand ist nur beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.






Art. 23
Über die Vereins- und Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.






Art. 24
Der Vorstand ist zuständig für:



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die Vertretung des Vereins nach aussen

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die Wahrung der Interessen des Vereins einschliesslich der strategischen Weiterentwicklung

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die Bestimmung der Organisation der Geschäftsstelle sowie deren Führung und Überwachung

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die Führung einer Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Überwachung des Vereinsvermögens

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Gewähren von Darlehen und Beiträgen an Organisationen mit vergleichbarer Zweckbestimmung

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die Ermässigung oder den Erlass des Vereinsbeitrages in besonderen Fällen

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den Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag der Geschäftsstelle

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die Erarbeitung und das Inkraftsetzen von Reglementen

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die Anhebung von Prozessen, den Abstand von solchen und den Abschluss von Vergleichen

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die Beschlussfassung in allen Rechtshandlungen, die nicht von Gesetzes wegen oder durch die Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind






C. Kontrollstelle

Art. 25

Die Kontrollstelle besteht aus einer Revisionsstelle oder aus zwei Rechnungsrevisoren, welche von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Revisionsstelle hat die Bücher und die Kasse des Vereins mindestens einmal im Jahr zu prüfen und darüber der Generalversammlung Antragsstellung Bericht zu erstatten.






5. Auflösung

Art. 26

Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes über die Verwendung des Vereinsvermögens. Es ist einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen mit ähnlichem Zweck zuzuführen. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.






6. Schluss-Bestimmungen

Art. 27

Diese Vereinsstatuten treten mit Annahme durch die Generalversammlung am 23. April 2005 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 8. Mai 1999.

Der Vorstand





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Laden Sie sich hier das PDF der Statuten herunter.







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